Urlaub für Scheinselbständige

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt in § 2 S. 2 auch dessen Geltung für "arbeitnehmerähnliche Personen". Das sind solche Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Dementsprechend hat dieser Personenkreis auch Anspruch auf den in dem Betrieb üblichen Erholungsurlaub.

Wirtschaftlich abhängig ist derjenige, der sich wirtschaftlich in ähnlicher Abhängigkeit zum Dienstberechtigten befindet, wie ein Arbeitnehmer. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zur Selbständigkeit schwierig sein, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. 
Sozial schutzbedürftig sind die Personen, die ihrem Typ nach der Person eines Arbeitnehmers ähneln. Es muss die gleiche soziale Schutzbedürftigkeit, wie bei einem Arbeitnehmer vorliegen. Maßstab hierfür ist, ob die Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typisierung mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gerichtlich einklagbar. Die daraus folgenden Konsequenzen für den Arbeitgeber und das Verhältnis zu seinem "freien Mitarbeiter" und den Behörden dürften ohne nähere Erläuterung einleuchten.

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