Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt in § 2 S. 2 auch dessen Geltung für "arbeitnehmerähnliche Personen". Das sind solche Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Dementsprechend hat dieser Personenkreis auch Anspruch auf den in dem Betrieb üblichen Erholungsurlaub.
Wirtschaftlich abhängig ist
derjenige, der sich wirtschaftlich in ähnlicher Abhängigkeit zum
Dienstberechtigten befindet, wie ein Arbeitnehmer. Im Einzelfall kann die
Abgrenzung zur Selbständigkeit schwierig sein, wobei die gesamten Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
Sozial schutzbedürftig sind die Personen, die ihrem Typ nach der Person eines
Arbeitnehmers ähneln. Es muss die gleiche soziale Schutzbedürftigkeit, wie bei
einem Arbeitnehmer vorliegen. Maßstab hierfür ist, ob die Abhängigkeit einen
solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis
vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typisierung mit denen
eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gerichtlich einklagbar. Die daraus folgenden Konsequenzen für den Arbeitgeber und das Verhältnis zu seinem "freien Mitarbeiter" und den Behörden dürften ohne nähere Erläuterung einleuchten.
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