Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Verlaufe eines Jahres nicht vollständig nehmen, stellt sich die Frage, in wieweit er den Resturlaub ins neue Jahr übertragen kann. Hier sind zwei Punkte zu beachten:
1. Voraussetzungen für Übertragung
Eine Übertragung der restlichen Urlaubstage auf das nächste Jahr ist nur in zwei Fällen möglich:
a) wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z.B. wegen erhöhten Arbeitsanfalles) oder
b) wenn ihm dies aus persönlichen Gründen nicht möglich war (z.B. wegen langer Krankheit).
In beiden Fällen bleibt der restliche Jahresurlaub automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Allerdings sollte sich der Arbeitnehmer - um späteren Streit vorzubeugen - trotzdem von seinem Arbeitgeber (schriftlich) bestätigen lassen, dass dieser mit der Übertragung des Resturlaubs einverstanden ist.
2. Verfall des Resturlaubs
Nach dem oben Gesagten verfällt der Resturlaub am 01.04. des Folgejahres. Auch eine Abgeltung ist dann nicht mehr möglich, wenn nicht im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Ausnahmsweise darf der "Resturlaub" auch noch nach dem 01.04. des Folgejahres genommen werden: Wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen.
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