Urlaub - Abgeltung des...

1. Grundsatz

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen, d.h. er darf nicht abgegolten werden. Aus diesem Grunde verfällt Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen werden kann (siehe dazu unter dem Punkt 'Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr') normalerweise. Etwas hiervon Abweichendes kann nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

2. Ausnahme

Der Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG. 
Allerdings sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt und ihm so den noch offenen Resturlaub gewährt. 
Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt und, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch ein Urlaubsgeld.

3. Hinweis

Für die Zeit, für die eine Urlaubsabgeltung gewährt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Abgeltungsanspruch in Höhe des ausbezahlten Betrages auf sich überleiten und gegen den Arbeitgeber geltend machen. 
Dagegen findet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf Krankengeld, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird nicht statt.

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