1. Grundsatz
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen, d.h. er darf nicht abgegolten werden. Aus diesem Grunde verfällt Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen werden kann (siehe dazu unter dem Punkt 'Übertragung des Resturlaubs ins neue Jahr') normalerweise. Etwas hiervon Abweichendes kann nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
2. Ausnahme
Der Urlaub ist abzugelten, wenn
er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Allerdings sieht es die Rechtsprechung als zulässig an, dass der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist von der Arbeit
freistellt und ihm so den noch offenen Resturlaub gewährt.
Macht der
Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer
das Urlaubsentgelt und, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch ein
Urlaubsgeld.
3. Hinweis
Für die Zeit, für die eine
Urlaubsabgeltung gewährt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird
trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt, kann die Bundesanstalt für Arbeit den
Abgeltungsanspruch in Höhe des ausbezahlten Betrages auf sich überleiten und
gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Dagegen findet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf Krankengeld, das nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird nicht statt.
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