Urlaubsplanung, Urlaub - Planung

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wann er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Aus diesem Grund können in größeren Firmen auch sog. Werksferien angeordnet werden. Der Arbeitnehmer kann sich keineswegs selbst beurlauben. Tut er dies, "spielt" er mit einer fristlosen Kündigung.

Ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, in dem es keine Werksferien gibt, so hat der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen und hat ihm in der Regel auch nachzukommen. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: Dem Urlaubswunsch können dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder der Urlaubswunsch eines anderen Arbeitnehmers, der unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdient. Ersteres ist z.B. der Fall, wenn die besondere Auftragslage es notwendig macht, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet. 
Muss der Arbeitnehmer deswegen jedoch eine Urlaubsreise stornieren, so muss der Arbeitgeber die anfallenden Stornierungskosten tragen. 

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