Urlaubsplanung, Urlaub - Planung
Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wann er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Aus diesem Grund können in größeren Firmen auch sog. Werksferien angeordnet werden. Der Arbeitnehmer kann sich keineswegs selbst beurlauben. Tut er dies, "spielt" er mit einer fristlosen Kündigung.
Ist der Arbeitnehmer in einem
Betrieb beschäftigt, in dem es keine Werksferien gibt, so hat der Arbeitgeber
den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen und hat
ihm in der Regel auch nachzukommen. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: Dem
Urlaubswunsch können dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder der
Urlaubswunsch eines anderen Arbeitnehmers, der unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdient. Ersteres ist z.B. der Fall, wenn die besondere
Auftragslage es notwendig macht, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet.
Muss der Arbeitnehmer deswegen jedoch eine Urlaubsreise stornieren, so muss der
Arbeitgeber die anfallenden Stornierungskosten tragen.
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