1. Einen vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sog. Wartezeit, § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hierbei werden Zeiten, die beim Betriebsvorgänger oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verbracht wurden angerechnet.
2. Ist die oben unter punkt 1 beschriebenen Wartezeit nicht erfüllt, so entsteht unter den in § 5 BUrlG ein Anspruch auf Teilurlaub. Insoweit wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs geschuldet. Allerdings kann der Teilurlaub nur dann genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten endet. Wird der Urlaub nicht genommen, so findet automatisch eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres statt. Auf das gesamte Folgejahr findet dagegen eine Übertragung nur statt, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich erklärt.
3. Der Arbeitnehmer kann nicht ungefragt in den Urlaub fahren. Er muss sich vielmehr mit dem Arbeitgeber auf den Urlaubszeitpunkt einigen.
4. Waren der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr zuvor bereits einmal in einer anderen Firma beschäftigt, muss ihm der neue Arbeitgeber nur dann Urlaub geben, wenn ihm eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegt wurde. Es ist ja möglich, dass der Arbeitnehmer den ihm gesetzlich zustehenden Jahresurlaub bereits auf der alten Arbeitsstelle komplett genommen hat. Wenn sich der ehemalige Arbeitgeber querstellt und keine Urlaubsbescheinigung ausstellt, stehen dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche zu.
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