Arbeitslosengeld
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1. Auch hier werden Teilzeitbeschäftigte nicht genauso behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 67 % (mit Kind) oder 60 % (ohne Kind) des letzten pauschalierten Nettoverdienstes.
2. Diese Regel hat früher
Arbeitslose davon abgehalten, zwischenzeitlich einer Teilzeitarbeit nachzugehen.
Wäre der Arbeitslose nach der zwischenzeitlichen Teilzeitarbeit wieder
arbeitslos geworden, hätte sein Arbeitslosengeld nämlich nur noch 67 oder 60
Prozent des letzten Lohnes der Teilzeitarbeit betragen.
Für solche Fälle gibt es nunmehr eine Sonderregelung: Das Gesetz sieht die
Möglichkeit vor, bei erneuter Arbeitslosigkeit nach der Teilzeitbeschäftigung
100 Prozent des Netto-Teilzeitlohns als Arbeitslosengeld zu zahlen.
Voraussetzungen hierfür ist:
a) Das die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung mindestens 20 % weniger als die tarifliche Arbeitszeit beträgt.
b) Die vorausgegangene Tätigkeit mit längerer Arbeitszeit, von dem jetzigen Teilzeitarbeitnehmer in den letzten 3 ½ Jahren wenigstens 6 Monate zusammenhängend ausgeübt wurde.
Liegen diese Voraussetzungen vor, zahlt das Arbeitsamt bei Ausscheiden aus der Teilzeitarbeit Arbeitslosengeld bis zum durchschnittlichen Nettolohn der Teilzeitarbeit. Im Ergebnis heißt das: War der Nettolohn aus der Teilzeitarbeit höher als das Arbeitslosengeld zuvor, so erhöht sich das Arbeitslosengeld nach Ende der Teilzeitarbeit.nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite
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