Die Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen (Arbeitsrecht)

1. Die Interessenvertretung aller Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene ist der Betriebs- bzw. Personalrat. Um die Durchsetzung der spezifischen Interessen der Schwerbehinderten sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in § 94 SGB IX die Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung vorgesehen. Voraussetzung ist, dass wenigstens fünf Schwerbehinderte im Betrieb bzw. bei staatlichen Stellen in der jeweiligen Dienststelle tätig sind.

2. Die Vertretung wird nach § 94 SGB IX in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt und besteht aus einem Vertrauensmann oder einer Vertrauensfrau sowie einem Stellvertreter. Beide müssen nicht schwerbehindert sein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate lang dem Betrieb angehören (letzteres ist entbehrlich, wenn der Betrieb noch kein Jahr existiert). Ihre Aufgaben bestehen in der Interessenvertretung und der Beratung der Schwerbehinderten. Wahlberechtigt sind alle im jeweiligen Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Unter bestimmten Umständen kann dieser Rhythmus auch durchbrochen werden (u. a. Anfechtung, Vorzeitiges Erlöschen des Amtes ohne Nachrücken des Stellvertreters).

3. Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 95 SGB IX u.a. direkt mit dem Arbeitgeber über Anregungen und Beschwerden der Schwerbehinderten verhandeln. Sie wacht über die Einhaltung der für Schwerbehinderte geltenden gesetzlichen Regelungen und unterstützt die Beschäftigten auch bei Formalien wie dem Antrag auf Feststellung der Behinderung und ihres Grades bei der zuständigen Behörde. Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebsratssitzungen teilnehmen und die Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen für eine Woche verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Schwerbehinderten zu befürchten ist.

4. Die Person, die die Schwerbehindertenvertretung wahrnimmt, hat eine gestärkte Rechtsstellung: Insbesondere kann sie nach § 96 SGB IX grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Die Vertrauensperson wird ferner bei unverändertem Arbeitsentgelt von ihrer beruflichen Tätigkeit frei gestellt, wenn und soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in Betrieb oder Dienststelle regelmäßig wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt.

nach obenSchwerbehinderte Arbeitnehmer - Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht