Neben dem erhöhten Kündigungsschutz regelt das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitere Privilegierungen, also zusätzliche Rechte, für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
1. Nach § 125 SGB IX haben Schwerbehinderte (nicht aber nach § 2 Gleichgestellte) einen Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Tagen im Jahr.
2. Nach § 124 SGB IX kann der Schwerbehinderte "Mehrarbeit" verweigern, worunter auch die Ableistung von Überstunden zu verstehen ist.
3. Nach § 123 SGB IX ist es unzulässig, die Rente eines Schwerbehinderten auf sein Arbeitsentgelt anzurechnen.
4. Nach § 127 SGB IX gilt für
schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und für
einen Auftraggeber oder Zwischenmeister arbeiten, eine verlängerte Kündigungsfrist:
Vier Wochen statt zwei Wochen. Das Heimarbeitsgesetz sieht allerdings allgemein
eine Verlängerung der Kündigungsfrist abhängig von der Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses vor (nach § 29 Absatz 4 Heimarbeitsgesetz
bis zu sieben Monate).
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