Schwerbehinderte - Erhöhter Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes (= die zuständige Behörde), § 85 SGB IX. Erteilt das Amt die Zustimmung, hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit, die Kündigung zu erklären. Die eigentliche Kündigungsfrist muss dann noch mindestens vier Wochen betragen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 85 und damit den erhöhten Kündigungsschutz ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachgewiesen ist. Wichtig:
Ist der Schwerbehinderte noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich.

Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz gelten nach § 90 SGB IX ebenfalls nicht für:

Auch bei Entlassungen als Witterungsgründen gelten die genannten Kündigungsschutzregeln nicht – zumindest in Fällen, in denen die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit (bei besserem Wetter) gewährleistet ist.

2. Greift der erhöhte Kündigungsschutz ein, ist die Kündigung bis zum Zeitpunkt der Zustimmung durch das Integrationsamt unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer sofortige Weiterbeschäftigung verlangen kann (die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt mittels einstweiliger Verfügung).

3. Entscheidungskriterien des Integrationsamtes

a) Wird der Betrieb eingestellt, muss das Integrationsamt zustimmen, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Bezüge gezahlt werden, mindestens drei Monate liegen.

b) Liegt der Kündigungsgrund in einer Betriebseinschränkung, "soll" die Zustimmung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten die 5-Prozent-Marke nicht unterschreitet.

c) Bei Einstellung oder Einschränkung des Betriebes gelten die Regelungen über die Zustimmung des Integrationsamtes nicht, wenn die Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist und für den Arbeitgeber zumutbar erscheint.

d) Das Integrationsamt „soll“ ferner die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz sicher ist.

e) Ist beim Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn

4. Das Verfahren

a) Der Schwerbehinderte ist vom Integrationsamt vor dessen Entscheidung anzuhören. Zudem muss eine Stellungnahme des Betriebs- bzw. Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden.

Ist die Zustimmung erteilt worden, kann der Arbeitnehmer dagegen zum einen Widerspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Allerdings haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.
Zum anderen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

b) Möglich ist, dass das Integrationsamt der Ansicht ist, dass eine Zustimmung gar nicht erforderlich ist. Dann hebt dies die "Kündigungssperre" auf und die Behinderung ist nur noch bei der Interessenabwägung im Kündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen.

 

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