1. 5-Prozent-Quote
Hinsichtlich der Beschäftigung
Schwerbehinderter trifft die Arbeitgeber eine Pflichtquote. Diese Pflichtquote
beträgt 5% (5-Prozent-Quote) und gilt ab 20 Beschäftigten. Danach
muss ein Arbeitgeber auf 5% seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
beschäftigen. Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.
Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen zumindest einen, Arbeitgeber
mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Die
genannten Zahlen gelten jeweils jahresdurchschnittlich je Monat. Maßgebliche
Vorschrift ist § 71 SGB IX. Die Erfüllung der Pflichtquote als einer
Mindestquote befreit den Arbeitgeber nicht von seiner zusätzlichen Pflicht,
bei der Besetzung frei werdender Stellen zunächst zu prüfen, ob ein
Schwerbehinderter eingestellt werden kann (§ 81 SGB IX).
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, werden bei der Berechnung
außen vor gelassen und erhöhen somit nicht die Anzahl der Pflichtplätze
im jeweiligen Betrieb. Aber: Wird ein schwerbehinderter Azubi eingestellt, zählt
dieser für zwei Pflichtplätze (§ 76 Abs. 2 SGB IX). Ergeben sich
bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr, wird aufgerundet, bei Arbeitgebern
mit bis zu 59 Arbeitsplätzen wird abgerundet (§ 74 SGB IX).
Wird ein Schwerbehinderter in Teilzeit mindestens 18 Stunden pro Woche beschäftigt, wird er nach § 75 SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit eines Mitarbeiters wegen Altersteilzeit unter die 18-Stunden-Grenze sinkt. Auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte angerechnet, ebenso wie ein in Heimarbeit beschäftigter Schwerbehinderter (§ 127 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe bemisst sich danach, in welchem Umfang ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nachkommt. Die Ausgleichsabgabe beträgt im Einzelnen je nicht besetztem Pflichtplatz:
Dabei gilt eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise.
Für Arbeitgeber mit bis zu 59 Beschäftigten gelten Sonderregelungen:
Öffentliche Arbeitgeber des Bundes: Die genannte Pflichtquoten gelten nach § 71 Abs. 1 SGB IX auch für öffentliche Arbeitgeber.
2. Anspruch auf Beschäftigung
Die Tätigkeit, die dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugewiesen wird, muss so beschaffen sein, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Kurz gesagt: Sie muss seiner Qualifikation entsprechen.
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