Die Voraussetzungen für eine Behinderung / Schwerbehinderung sind im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Es wird zwischen behinderten und schwerbehinderten Menschen unterschieden.
Behindert im Sinne von § 2 SGB IX ist jemand, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Beteiligung am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Als von Behinderung bedroht gelten Menschen, bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehindert im Sinne des SGB
IX sind solche Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung in Höhe
von 50 Prozent aufweisen. Die Regelungen über Schwerbehinderte beziehen
sich dabei nur auf Personen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland haben. Als
Behinderung in diesem Sinne gilt jede nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung,
die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand
beruht. Die Ursache der Behinderung ist unerheblich.
Nach § 2 SGB IX sind Schwerbehinderten gleichgestellt solche Personen,
die einen Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 Prozent aufweisen und die
infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder
nicht behalten können. Auch hier ist Voraussetzung, dass die betreffende
Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
auf einem Arbeitsplatz in Deutschland hat.
Formales Merkmal der Anerkennung
als Schwerbehinderter ist ein entsprechender Ausweis.
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