Arbeitnehmerähnliche Selbständige

1. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind alle, die

1. keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen (Familienmitglieder und Aushilfen wiederum ausgenommen), deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,-- Euro übersteigt

und

2. im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind (ca. 5/6 des Umsatzes werden über einen Auftraggeber generiert). Dauerhaft ist die Beschäftigung dann, wenn sie von einem Dauerauftragsverhältnis oder einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses gekennzeichnet ist. Wurde die Tätigkeit im Vorhinein zeitlich begrenzt und ist nur von vorübergehender Natur (projektbezogene Tätigkeit), ist sie in der Regel nicht dauerhaft, wenn die Beschäftigungsdauer innerhalb eines Jahres liegt.

Folgende Berufsgruppen wurden von der Rechtsprechung als arbeitnehmerähnliche Selbständige angesehen:

- Dozenten an gewerblichen Weiterbildungsinstituten,
- Fernsehjournalisten,
- Franchise-Nehmer,
- Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse,
- Künstler und Schriftsteller,
- Rechtsanwälte,
- Zeitungszusteller.

2. Rechtsfolge der Stellung als arbeitnehmerählicher Selbständiger

Alle Personen, die unter diese Kategorie fallen, sind rentenversicherungspflichtig; sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dabei müssen sie die Beiträge selbst abführen, den Auftraggeber trifft in diesem Fall also keine Zahlungsverpflichtung. 

3. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Auf Antrag ist in den nachfolgend genannten Fällen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich:

Eine weitere dauerhafte Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gibt es für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, und danach aufgrund der Bestimmungen über arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit rentenersicherungspflichtig geworden sind.

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