1. Arbeitnehmerähnliche
Selbständige sind alle, die
1. keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter
beschäftigen (Familienmitglieder und Aushilfen wiederum ausgenommen),
deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig
400,-- Euro übersteigt
und
2. im Wesentlichen und auf Dauer nur für
einen Auftraggeber tätig sind (ca. 5/6 des Umsatzes werden über
einen Auftraggeber generiert). Dauerhaft ist die Beschäftigung dann, wenn
sie von einem Dauerauftragsverhältnis oder einem regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses gekennzeichnet ist. Wurde die Tätigkeit
im Vorhinein zeitlich begrenzt und ist nur von vorübergehender Natur (projektbezogene
Tätigkeit), ist sie in der Regel nicht dauerhaft, wenn die Beschäftigungsdauer
innerhalb eines Jahres liegt.
Folgende Berufsgruppen wurden von der Rechtsprechung
als arbeitnehmerähnliche Selbständige angesehen:
-
Dozenten an gewerblichen Weiterbildungsinstituten,
- Fernsehjournalisten,
- Franchise-Nehmer,
- Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse,
- Künstler und Schriftsteller,
- Rechtsanwälte,
- Zeitungszusteller.
2. Rechtsfolge der Stellung als arbeitnehmerählicher
Selbständiger
Alle Personen, die unter diese Kategorie fallen,
sind rentenversicherungspflichtig; sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert. Dabei müssen sie die Beiträge selbst abführen, den Auftraggeber
trifft in diesem Fall also keine Zahlungsverpflichtung.
3. Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht
Auf Antrag ist in den nachfolgend
genannten Fällen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich:
- nach erstmaliger Aufnahme
einer selbstständigen Tätigkeit (Existenzgründung) können
Selbstständige können für einen Zeitraum von drei Jahren von
der Versicherungspflicht befreit werden. Auch bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen
Tätigkeit, die ebenfalls den Merkmalen des arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen entspricht, kann die Befreiung erneut in Anspruch genommen
werden. Wichtig ist, dass der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit noch nicht überschritten sein darf. Wurde die Befreiung
innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt, wirkt
sie vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an. Anderfalls wirkt sie ab
Eingang des Antrags.
- Hat der Antragsteller
das 58. Lebensjahr vollendet, wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht
befreit. Voraussetzung ist, dass er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht
erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit
eingetreten ist. Wurde die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme
der Tätigkeit beantragt, wirkt sie vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen
an. Anderfalls wirkt sie ab Eingang des Antrags.
Eine weitere dauerhafte
Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gibt es für selbständig
Tätige, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit
ausgeübt haben. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig waren, und danach aufgrund der Bestimmungen über
arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit rentenersicherungspflichtig
geworden sind.
- Daraus folgt, dass selbstständig
Tätige, die vor dem 2. Januar 1949 geboren sind, von der Versicherungspflicht
befreit werden können, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt
sein müssen.
- Bei Selbstständigen,
die nach dem 2. Januar 1949 geboren sind, ist Voraussetzung für eine
Befreiung, dass sie bereits vor dem 10. Dezember 1998 eine Alterssicherung
im Rahmen einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung oder auf Grundlage
einer vergleichbaren Form der Vorsorge entsprechend den Forderungen des §
231 Abs. 5 SGB VI aufgebaut haben. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht
auch bei Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge, durch die die leistungsbezogenen
und aufwandsbezogenen Voraussetzungen, die an einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
zu stellen sind, erfüllt werden.
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