Tipps zur Umgehung des Problems für den Arbeitgeber

 

Ist nicht klar, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegen könnte, sollte sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden. Diese gibt in konkreten Fällen verbindliche Auskünfte. Eine solche verbindliche Auskunft ist bei der Zusammenarbeit mit einem neuen freien Mitarbeiter grundsätzlich empfehlenswert.

Liegt wahrscheinlich eine Scheinselbständigkeit vor, sollte nach einer Lösung gesucht werden:
Ist eine Einstellung des Scheinselbständigen möglich? Unter Umständen auch nur als Teilzeitkraft oder mit variabler Vergütung? Oder: Kann der freie Mitarbeiter in seiner Position am Markt gestärkt werden, um auch objektiv als Unternehmer aufzutreten?

Unproblematisch ist der Einsatz einer GmbH als Subunternehmer. Eine juristische Person kann nicht scheinselbständig sein.

Dasselbe gilt für die Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter, der bei der Künstlersozialkasse versichert ist. Ausnahme: Wenn ein eindeutiger Missbrauch des Selbständigen-Status vorliegt, der auch zu einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse führt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter der neuen Rechtslage entsprechen sollte. Entscheidend bleibt jedoch die tatsächlich praktizierte Zusammenarbeit. Ergeben sich zwischen Vertrag und Wirklichkeit erhebliche Abweichungen wird nicht der Vertrag, sondern die Praxis den Ausschlag geben.

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