Scheinselbständigkeit liegt bei erwerbstätigen Personen vor, die aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu den abhängigen Beschäftigten zählen, aber als Selbständige auftreten. Rechtlich gesehen sind sie Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind.
Bis zur Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV, ermächtigte diese Vorschrift die Sozialversicherungsträger bei mangelnder Mitwirkung der Betroffenen zu der Vermutung, dass bei Vorliegen von drei von fünf Merkmalen eine abhängige Beschäftigung vorlag. Nunmehr regelt § 7 Abs. 4 SGB IV nur noch, dass Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III beantragt haben, während ihrer (maximal dreijährigen) Förderung widerlegbar als Selbständige beurteilt werden.
Im Zuge des Wegfalls der Vermutungsregelung
liegt die Beweislast nunmehr wieder in die Händen der Einzugsstellen und
Betriebsprüfer. Auch bei mangelnder Mitwirkung der Betroffenen müssen
sie nachweisen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben
ist.
Die entscheidende Frage dafür, ob eine Person abhängig beschäftigt und somit Arbeitnehmer ist, ist die nach der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber.
Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind u.a.:
Weitere Anhaltspunkte, die zur Annahme einer Scheinselbständigkeit beitragen sind:
Die Sozialversicherer checken im Rahmen von Betriebsprüfungen die genannten Kriterien ab. Maßgebend für die Einordnung sind nicht nur die Verträge, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse.
Mit der Neuregelung des
§ 7 Abs. 4 SGB IV, ist auch die vormalige Ausnahmeregelung für Handelsvertreter
weggefallen.
Für die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit ist nunmehr entscheidend
darauf abzustellen, ob der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen
frei einteilen und über sein Arbeitszeit bestimmen kann.
Indizien für eine Scheinselbständigkeit des Handelsvertreters sind zum Beispiel Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des Umsatzes, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsbestimmungen sowie die fehlende Erlaubnis Angestellte einzustellen.
Auch in dem Fall, dass der
Handelsvertreter seine Arbeitszeit und Tätigkeit frei einteilen kann, wird
er ggf. dennoch den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig
ist und wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigt, deren Entgelt monatlich mehr als 400,- € beträgt.
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