Regelungen, die
den Inhalts des Arbeitsverhältnisses bestimmen
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1. Wie bereits festgestellt, richten sich die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht allein nach dem Arbeitsvertrag. Weitreichenden Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben vielmehr auch die nachfolgend genannten Faktoren:
a) Gesetze
Zunächst ist festzustellen, dass sich das
Arbeitsverhältnis im Rahmen der Gesetze bewegen muss. Im Arbeitsvertrag kann
z.B. nicht wirksam vereinbart werden, dass die Schwangere auf ihren
Mutterschaftsurlaub verzichtet oder der Arbeitnehmer auf seine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Gesetze regeln auch die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre
Pflichten verletzen (z.B. fristlose Kündigung bei andauernder Arbeitsbummelei).
b) Tarifverträge
Besteht für die Branche, in der der Arbeitnehmer arbeitet ein Tarifvertrag oder nimmt der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten weitestgehend nach dessen Regelungen. Zu nennen sind hier die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe genauso, wie Einmalzahlungen zu bestimmten Anlässen, ein über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehender Urlaubsanspruch oder die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
c) Betriebsvereinbarungen
Soweit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber etwas vereinbart wurde (sog. Betriebsvereinbarungen), begründen sich auch hieraus Rechte und Pflichten. Insoweit sind z.B. Regelungen über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zu nennen.
Wichtig: |
Soweit im Gesetz, im Tarifvertrag und/oder in einer Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten geregelt sind, darf hiervon im Arbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Andernfalls ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt die gesetzliche, tarifliche oder in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung. |
2. Daneben werden die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers einerseits und die "Treuepflicht" des Arbeitnehmers andererseits geprägt (dazu näher unter dem Punkt 'Haupt- und Nebenpflichten' - vorhergehende Seite).
3. Geht es darum, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer konkret zu erledigen hat, ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers maßgebend (dazu näher unter dem Punkt 'Weisungsrecht des Arbeitgebers' - vorhergehende Seite).
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