1. Interessenausgleich
Beabsichtigt der Insolvenzverwalter eine
Betriebsstillegung oder eine Massenentlassung, muss er den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend benachrichtigen. Anschließend muss er längstens 3
Wochen über einen Interessenausgleich verhandeln (§ 112 BetrVG). Scheitern
diese Verhandlungen, kann er sich vom Arbeitsgericht ermächtigen lassen, die
Betriebsänderung in "eigener Regie" durchzuführen.
Kam es dagegen zu einer Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat,
können in dem Interessenausgleich die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer
enthalten sein. Eine Kündigungsschutzklage ist dann nahezu chancenlos.
Begründet der Insolvenzverwalter Kündigungen damit, dass er eine ausgewogene
Personalstruktur schaffen will, entfällt sogar die Überprüfung der sozialen
Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Wird ein Interessenausgleich nicht erreicht, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Kündigungen bestimmter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.
2. Sozialplan
Hinsichtlich des Sozialplans ist folgendes
anzumerken: Pro betroffenem Arbeitnehmer darf die Summe von zweieinhalb
Monatsgehältern nicht überschritten werden. Zudem darf durch den Sozialplan
höchstens ein Drittel der Masse aufgezehrt werden, die ohne ihn für die
Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu Verfügung stehen würde.
Diese Begrenzung gilt allerdings dann nicht, wenn auf freiwilliger Grundlage ein
Insolvenzplan zustande gekommen ist
Die Verbindlichkeiten aus dem Sozialplan richten sich gegen die "Konkursmasse". Stimmt das Insolvenzgericht zu, "soll" der Insolvenzverwalter Abschlagszahlungen leisten.
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