Insolvenz - Interessenausgleich und Sozialplan

1. Interessenausgleich

Beabsichtigt der Insolvenzverwalter eine Betriebsstillegung oder eine Massenentlassung, muss er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend benachrichtigen. Anschließend muss er längstens 3 Wochen über einen Interessenausgleich verhandeln (§ 112 BetrVG). Scheitern diese Verhandlungen, kann er sich vom Arbeitsgericht ermächtigen lassen, die Betriebsänderung in "eigener Regie" durchzuführen. 
Kam es dagegen zu einer Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, können in dem Interessenausgleich die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer enthalten sein. Eine Kündigungsschutzklage ist dann nahezu chancenlos. Begründet der Insolvenzverwalter Kündigungen damit, dass er eine ausgewogene Personalstruktur schaffen will, entfällt sogar die Überprüfung der sozialen Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit.

Wird ein Interessenausgleich nicht erreicht, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Kündigungen bestimmter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.

2. Sozialplan

Hinsichtlich des Sozialplans ist folgendes anzumerken: Pro betroffenem Arbeitnehmer darf die Summe von zweieinhalb Monatsgehältern nicht überschritten werden. Zudem darf durch den Sozialplan höchstens ein Drittel der Masse aufgezehrt werden, die ohne ihn für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu Verfügung stehen würde. 
Diese Begrenzung gilt allerdings dann nicht, wenn auf freiwilliger Grundlage ein Insolvenzplan zustande gekommen ist

Die Verbindlichkeiten aus dem Sozialplan richten sich gegen die "Konkursmasse". Stimmt das Insolvenzgericht zu, "soll" der Insolvenzverwalter Abschlagszahlungen leisten.

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