1. Noch ausstehender Lohn
Für Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitsamt das sog. Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld deckt die Differenz zwischen tatsächlich ausgezahlten und dem zu beanspruchenden Nettobetrag ab. Insoweit werden auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber einbezogen, nicht jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Sozialplan.
Im übrigen werden ausstehende Lohnforderungen wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. Das bedeutet, dass sie bei der Verteilung der "Konkursmasse" nicht vor anderen Forderungen berücksichtigt werden.
2. Lohnansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind
Oft arbeiten die Beschäftigten auch nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Ihre Lohnansprüche richten sich in
diesem Fall gegen die "Konkursmasse" (§ 55 InsO).
Reicht die verbleibende Masse nicht aus, um die Lohnansprüche voll abzudecken,
muss eine quotenmäßige Befriedigung erfolgen.
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