Insolvenz - Noch ausstehender Lohn

1. Noch ausstehender Lohn

Für Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitsamt das sog. Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld deckt die Differenz zwischen tatsächlich ausgezahlten und dem zu beanspruchenden Nettobetrag ab. Insoweit werden auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber einbezogen, nicht jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Sozialplan.

Im übrigen werden ausstehende Lohnforderungen wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. Das bedeutet, dass sie bei der Verteilung der "Konkursmasse" nicht vor anderen Forderungen berücksichtigt werden.

2. Lohnansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind

Oft arbeiten die Beschäftigten auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Ihre Lohnansprüche richten sich in diesem Fall gegen die "Konkursmasse" (§ 55 InsO).
Reicht die verbleibende Masse nicht aus, um die Lohnansprüche voll abzudecken, muss eine quotenmäßige Befriedigung erfolgen.

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