1. Kündigungsfrist
Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Andere Kündigungsfristen (aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag) entfalten keine Wirkungen mehr.
2. Kündigungsgrund
Hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der
Kündigung bleibt der Insolvenzverwalter jedoch an das Kündigungsschutzgesetz
gebunden. Dementsprechend fehlt es an einem "dringenden betrieblichen
Erfordernis" für die Kündigung der gesamten Belegschaft, wenn der
Insolvenzverwalter eine Weiterveräußerung des Betriebes plant oder sogar
darüber verhandelt.
Zudem muss der Insolvenzverwalter bei Kündigungen die Grundsätze über die
soziale Auswahl beachten.
Für Kündigungen im Rahmen von Betriebsänderungen gelten Besonderheiten (siehe
vorhergehende Seite - Stichpunkt Interessenausgleich und Sozialplan').
nach oben | Vorhergehende Seite | Insolvenz Überblick | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht