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Von Rolf Winkel*
Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.
Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 450-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.
Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.
Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber
auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 450-Euro-Grenze überschritten
werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um
das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden,
so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 5400 Euro (z.B. 12 x 400
Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt.
Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber
dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung
nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht
die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich
sozialabgabenfrei. So urteilte auch, bezogen auf die bis Ende März 2003 geltende
Rechtslage, das Arbeitsgericht Kassel (6 Ca 513/99).
* am 10. Januar 2013 angepasst auf die neue Mini-Job-Höchsgrenze von 450 Euro.
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