400-Euro-Jobs (Minijobs) im Privathaushalt

Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Privathaushalt.

Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall einen reduzierten Abgabensatz von 10 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale. Hinzu kommen 0,1 % Umlagebeitrag zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale seit dem 1. Januar 2006 auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung im Auftrag der kommunalen Unfallversicherungsträger ein. Der Beitrag beträgt 1,6 Prozent. Außerdem ermäßigt sich die Einkommensteuerschuld des Arbeitgebers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung um 10 % seiner Aufwendungen. Die Obergrenze hierfür beträgt maximal 510 € im Jahr.

Eheleuten, die getrennt veranlagt sind, steht die Steuervergünstigung jeweils zur Hälfte zu. Sie können aber eine andere Aufteilung beantragen.

Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen dementsprechend die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen.

Liegen Beginn und Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr, werden die Höchstbeträge auf die Monate der Beschäftigung umgerechnet und entsprechend reduziert (je Monat ein Zwölftel).

Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG ist grundsätzlich, dass die Kosten weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein dürfen, noch dürfen sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Haushaltshilfe i.S. des § 33a Abs. 3 EStG oder Kinderbetreuungskosten) fallen.

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