Mutterschutz bei Kündigung / Mutterschaftsgeld - Anspruch Höhe Dauer

Das Grundgesetz enthält in Art. 6 Abs. 4 eine besondere Schutzbestimmung für werdende und stillende Mütter.

Hinweis: Hier finden Sie Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit.

1. Eine konkrete Ausgestaltung erfährt der Grundsatz durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

a) §§ 2 - 4 MuSchG bestimmen, dass die Arbeitsbedingungen an den besonderen Zustand der Arbeitnehmerin angepasst werden müssen. Akkordarbeit und andere Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind verboten, § 4 Abs. 3 MuSchG. Auch schwere körperliche Arbeiten dürfen nicht auf diese Personen übertragen werden, ebenso Arbeiten, bei denen sie gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind.

Kann die Arbeitnehmerin nicht mit einer gleichwertigen Arbeit weiterbeschäftigt werden, ist ihr das im Durchschnitt der letzten drei Monate gezahlte Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, § 11 Abs. 1 MuSchG. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz eingeschränkt: Er soll nicht gelten, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung bewusst zurückhält und wenn sie zwar arbeiten könnte, der Arzt ihr jedoch den Weg zur Arbeitsstätte aus gesundheitlichen Gründen untersagt hat ( so das BAG; Anmerkung: die letzte Einschränkung ist eigentlich nicht einzusehen).

b) §§ 3 Abs. 2 u. 6 Abs.1 MuSchG ordnen an, dass die schwangere Arbeitnehmerin sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und acht Wochen nach der Entbindung von der Arbeit freizustellen ist. In dieser Zeit erhält sie ein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe unten). Liegt diese Zahlung unter dem Nettoarbeitsentgelt, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, § 14 MuSchG.

c) Werdende und stillende Mütter können bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, § 9 Abs. 1 MuSchG. Allerdings kann das Arbeitsministerium in Ausnahmefällen gleichwohl eine Kündigung für zulässig erklären. Die Voraussetzungen sind jedoch strenger, als bei einer gewöhnlichen ordentlichen Kündigung.

Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden (ArbG Frankfurt, Az: 6 Ca 2947/01).

Die schwangere Arbeitnehmerin kann den Arbeitgeber noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Versäumt sie diese Frist ohne eigenes Verschulden, so behält sie den erhöhten Kündigungsschutz, wenn sie den Arbeitgeber unverzüglich nach dem sie Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt hat, informiert. 

Geht die Kündigung von der Arbeitnehmerin aus, so ist sie zulässig. Es wird jedoch gefordert, dass sie eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von drei Wochen haben soll.

d) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mutterschutz dann nicht mehr eingreift, wenn es zu einer Fehlgeburt gekommen ist.

2. Mutterschaftsgeld

1. Gesetzlich Versicherte

Befindet sich eine schwangere Frau in einem Arbeitsverhältnis, hat sie im Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten bis 12 Wochen) danach Anspruch auf Mutterschutz. In dieser Mutterschutzfrist darf sie laut Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Ist die Arbeitnehmerin eigenständig gesetzlich krankenversichert, zahlt ihr die Krankenkasse während dieser Zeit maximal 13 Euro pro Arbeitstag Mutterschaftsgeld (§ 13 Mutterschutzgesetz, § 200 Reichsversicherungsordnung). Vom Arbeitgeber wird dieser Betrag bis zur Höhe des Nettogehaltes aufgestockt. Sowohl die tatsächliche Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch die Höhe der Zuzahlung des Arbeitgebers richten sich nach dem Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate einschließlich Überstunden.

2. Geringverdiener/gesetzlich versichert

Auch geringverdienende Mütter/Auszubildende können von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld bekommen. Beträgt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate weniger als 390 Euro im Monat, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld – allerdings entfällt der Zuschuss vom Arbeitgeber.

3. Geringfügige Beschäftigung/sozialversicherungsfrei

Werdende Mütter, die in einem sozialversicherungsfreien, geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, erhalten nicht von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld, sondern vom Bundesversicherungsamt. Gezahlt werden hier höchstens 210 Euro im Monat. Dies gilt auch für Frauen, die über ihren Ehemann gesetzlich familienversichert sind.

3. Gesetzlich versichert/arbeitslos

Auch arbeitslose Mütter erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Dieses wird in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt.

4. Privat versichert

Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Privat versicherte Mütter können jedoch beim Bundesversicherungsamt 210 Euro Mutterschaftsgeld im Monat beantragen. Ferner bekommen sie vom Arbeitgeber die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte, also das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag.

Adresse:
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/619-1888
Fax 0228/619-1877
Internet: www.bva.de

 

5. Hausfrauen

Hausfrauen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Mutterschutzfrist voraus. Heimarbeit ist jedoch ausreichend.

 

Hinweis: Wer Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse und den Zuschuss vom Arbeitgeber beantragen möchte, sollte sich vom Arzt den voraussichtlichen Geburtstermin bestätigen lassen und ihn sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse vorlegen, bevor die Mutterschutzfrist läuft. Die ärztliche Bescheinigung darf höchstens vier Wochen alt sein.

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