Elternzeit - Anspruch Dauer Antrag Urlaub Arbeitsfortsetzung

Die Elternzeit ist eine besondere Form der Arbeitsfreistellung, die der Erziehung und Betreuung von eigenen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von fremden Kindern dient. Bis 2004 wurde dafür der Begriff „Erziehungsurlaub“ verwendet. Die maßgeblichen Regelungen fanden sich im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, das endgültig zum 31.12.2008 außer Kraft getreten ist. Heute ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) maßgeblich.

Die Elternzeit dauert höchstens drei Jahre. Während dieser Zeit muss nicht gearbeitet werden, es wird auch kein Arbeitsentgelt bezahlt. Es bestehen jedoch Ansprüche auf Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Während der Elternzeit darf eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen; Ausnahmen sind jedoch zulässig etwa im Fall der Betriebsstillegung. Arbeitnehmer allerdings können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

Am Ende der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis automatisch zu den vorherigen Bedingungen fortgesetzt. Im öffentlichen Dienst kann jedoch nach der Rechtsprechung jede Arbeit innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe zugewiesen werden (z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.8.1995, Az. 1 AZR 47/95).

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer, die

- mit ihrem Kind,
- mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen (z. B. angenommene Kinder, Kinder des Partners, Kinder von Verwandten, die ihr Kind wegen Krankheit nicht betreuen können), oder
- mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Anspruch auf Elternzeit haben auch Arbeitnehmer, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn

- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz wird auf diese Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Antragsberechtigt sind beide Elternteile. Betreuen beide das Kind, können sie auch gemeinsam oder z. B. nacheinander Elternzeit nehmen.

Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Er muss sich dabei verbindlich auf die Zeiten festlegen, in denen er Elternzeit nehmen will. Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist beansprucht werden, muss das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber sein.

Während der Elternzeit besteht ein Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das jeweilige Jahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine Kürzung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber in der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer nach der Geburt eines weiteren Kindes die erste, laufende Elternzeit vorzeitig beenden können. Die nicht benötigte Elternzeit kann dann an das Ende der zweiten Elternzeit angehängt werden. Der Arbeitgeber kann dies allerdings innerhalb von vier Wochen verweigern, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen (BAG Urteil vom 21.4.2009, Az. 9 AZR 391/08).

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