Das Bewerbungsschreiben stellt grundsätzlich
noch kein rechtsverbindliches Angebot dar. Normalerweise wird sich der Bewerber
auch mit dem Bewerbungsschreiben noch nicht binden wollen, da er sich an
mehreren Stellen bewerben wird.
In aller Regel wird daher der Arbeitgeber nach dem Bewerbungsgespräch ein
entsprechendes Angebot machen.
Etwas anderes kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz
bereits kennt und ausdrücklich erklärt, dass er sich um eine andere Stelle
nicht mehr bemüht.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Er muss auch keinen bestimmten Mindestinhalt haben. Es muss sich lediglich aus ihm ergeben, dass vom Arbeitnehmer weisungsgebundene Arbeit gegen Entgelt geleistet werden muss.
In dem Fall, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist und trotzdem bereits gearbeitet wurde, liegt ein sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Dieses wird für die Vergangenheit als wirksam betrachtet. Für die Zukunft ist es allerdings mit sofortiger Wirkung auflösbar.
Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die in § 2 aufgezählten Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
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