Bewerbung - Informationseinholung bei Dritten

Es fragt sich, ob der Arbeitgeber, der über die Bewerbung entscheidet, bei dem früheren Arbeitgeber Informationen über den Bewerber einholen darf.
Die ganz herrschende Meinung ist hier der Ansicht, dass der Arbeitgeber solche Informationen einholen darf, an denen er ein "berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse" hat. 
Auch dann darf sich der Arbeitgeber aber nur dann an dritte Personen wenden, wenn seine Informationsinteressen durch die Angaben des Bewerbers nicht befriedigt werden.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Bewerber darüber informieren, woher er seine Erkenntnisse erlangt hat.

Der Arbeitgeber darf sich auch nicht einfach bei Verfassungsschutzbehörden über das Vorleben eines Bewerbers erkundigen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Tätigkeit "sicherheitsempfindlich" ist. Dies muss der Arbeitgeber genau darlegen. Die bloße Behauptung reicht insoweit nicht aus.

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