Es fragt sich, ob der Arbeitgeber, der über die
Bewerbung entscheidet, bei dem früheren Arbeitgeber Informationen über den
Bewerber einholen darf.
Die ganz herrschende Meinung ist hier der Ansicht, dass der Arbeitgeber solche
Informationen einholen darf, an denen er ein "berechtigtes, billigenswertes
und schutzwürdiges Interesse" hat.
Auch dann darf sich der Arbeitgeber aber nur dann an dritte Personen wenden,
wenn seine Informationsinteressen durch die Angaben des Bewerbers nicht
befriedigt werden.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Bewerber darüber informieren, woher er
seine Erkenntnisse erlangt hat.
Der Arbeitgeber darf sich auch nicht einfach bei Verfassungsschutzbehörden über das Vorleben eines Bewerbers erkundigen. Dies ist nur erlaubt, wenn die Tätigkeit "sicherheitsempfindlich" ist. Dies muss der Arbeitgeber genau darlegen. Die bloße Behauptung reicht insoweit nicht aus.
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