1.
Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung
Ein
Anspruch besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist.
Oftmals wird aber im Aufhebungsvertrag eine Abfindung
vereinbart, weil der Arbeitgeber nicht genau absehen kann, wie eine
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers endet, wenn er diesem anstelle der
einvernehmlichen Auflösung kündigt.
2.
Höhe der Abfindung
Diesbezüglich
gibt es keine festen Vorgaben. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.
In der Praxis geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung
aus. Allerdings steigt die Höhe der Abfindung mit steigendem Lebensalter und wachsender
Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind für
die Höhe der Abfindung
maßgebend.
3.
Fälligkeit der Abfindung
Wenn
der Aufhebungsvertrag
keine Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung enthält, ist die Abfindung
sofort fällig. Es empfiehlt sich aber im Aufhebungsvertrag
eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4.
Wann verjährt der Anspruch auf Abfindung?
Der Anspruch auf Abfindung verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abfindungsanspruch fällig wird.
5. Zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, zur
steuerrechtlichen Behandlung, zur Pfändbarkeit der Abfindung etc. siehe unter
dem Thema "Abfindung".
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