Es besteht kein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Zum Teil sind in den Tarifverträgen entsprechende Rechte geregelt. Nur wenn im Tarifvertrag ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt ist oder der Arbeitsvertrag auf einen solchen Tarifvertrag Bezug nimmt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich nach Abschluss einseitig vom Aufhebungsvertrag lösen. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt worden ist.
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