Aufhebungsvertrag - Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung, Drohung

Wie bei jedem Vertrag kann der Arbeitnehmer seine Willenserklärung auf Abschluss eines Arbeitsvertrags anfechten. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung fristgemäß erklärt wird.

1. Anfechtung bei Irrtum über das Bestehen eines Kündigungsschutzes

In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten Rechtsfolgeirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

2. Anfechtung wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung

Ist die Drohung des Arbeitgebers mit der Kündigung widerrechtlich iSv § 134 BGB, ist die Anfechtung zulässig. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers dadurch erzwingen darf, dass er ihm die fristlose Kündigung androht. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies für den Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung statt des Aufhebungsvertrages "ernsthaft in Erwägung gezogen" hätte. Das bedeutet, dass ein "wichtiger Grund" für die Kündigung nicht zwingend vorliegen muss.
Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung zu dem Aufhebungsvertrag aber anfechten, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung mit der Androhung einer Strafanzeige erzwungen hat. 

3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat erklärt, dass der Kündigungsschutz auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag gelte oder der Arbeitnehmer müsse trotz Aufhebungsvertrag nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

4. Frist zur Anfechtung des Vertrages

a) Hat sich der Arbeitnehmer geirrt, muss die er den Vertrag "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern anfechten. Er kann die Situation aber zunächst überdenken und auch rechtlichen Rat einholen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu laufen.

b) Die Anfechtungsfrist wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ist dagegen länger. Sie beträgt ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage.

5. Folgen der Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Die erfolgreiche Anfechtung führt zu Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht erloschen ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb nach wie vor die entsprechenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere auf Weiterbeschäftigung und Lohn- / Gehaltszahlung.

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