Wie
bei jedem Vertrag kann der Arbeitnehmer seine Willenserklärung auf Abschluss
eines Arbeitsvertrags anfechten. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund
vorliegt und die Anfechtung
fristgemäß erklärt wird.
1.
Anfechtung bei Irrtum über das Bestehen eines Kündigungsschutzes
In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten Rechtsfolgeirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
2.
Anfechtung wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung
Ist
die Drohung des Arbeitgebers mit der Kündigung widerrechtlich iSv § 134 BGB,
ist die Anfechtung zulässig. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die
Zustimmung des Arbeitnehmers dadurch erzwingen darf, dass er ihm die fristlose
Kündigung androht. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies für den Fall, wenn ein
verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung statt des
Aufhebungsvertrages "ernsthaft in Erwägung gezogen" hätte. Das
bedeutet, dass ein "wichtiger Grund" für die Kündigung nicht
zwingend vorliegen muss.
Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung zu dem Aufhebungsvertrag aber
anfechten, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung mit der Androhung einer
Strafanzeige erzwungen hat.
3.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
falsche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag vorgespiegelt oder
sind
ihm wahre Tatsachen vom Arbeitgeber verschwiegen worden, obwohl der
Arbeitgeber ihn über die betreffenden Tatsachen aufklären hätte müssen,
kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat erklärt,
dass der Kündigungsschutz auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
Aufhebungsvertrag gelte oder der
Arbeitnehmer müsse trotz Aufhebungsvertrag nicht mit einer Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld rechnen.
4.
Frist zur Anfechtung des Vertrages
a) Hat sich der Arbeitnehmer geirrt, muss die er den Vertrag "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern anfechten. Er kann die Situation aber zunächst überdenken und auch rechtlichen Rat einholen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu laufen.
b)
Die Anfechtungsfrist wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
ist dagegen länger. Sie
beträgt ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage.
5.
Folgen der Anfechtung des Aufhebungsvertrags
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