1. Ein Aufhebungsvertrag ist vor allem dann unwirksam, wenn
er nicht schriftlich geschlossen wurde,
er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; das ist insbesondere bei Rückdatierung der Fall oder wenn mit dem Aufhebungsvertrag § 613a BGB umgangen werden soll (nach § 613a BGB tritt im Falle der Betriebsveräußerung der Erwerber automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein),
der
Aufhebungsvertrag sittenwidrig ist (dies ist in erster Linie der Fall, wenn
der Arbeitgeber die Zwangslage oder Unerfahrenheit des Arbeitnehmers
ausnutzt).
2.
Folgen der Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags
Wenn
der Aufhebungsvertrag nichtig, also unwirksam ist, endet das Arbeitsverhältnis
nicht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zahlung der
vereinbarten Vergütung. Die Rechte und Pflichten des ursprünglichen
Arbeitsverhältnisses gelten also fort.
3.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Aufhebungsvertrags
Sind
einzelne Bestimmungen des Aufhebungsvertrags unwirksam, führt dies im Zweifel
dazu, dass der Aufhebungsvertrag im Ganzen unwirksam ist.
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