Einerseits
hat sich grundsätzlich jede Vertragspartei selbst über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrags
zu informieren. Andererseits können sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben für den Arbeitgeber
Aufklärungspflichten ergeben. Dabei kommt es unter anderem darauf an, auf
wessen Initiative der Aufhebungsvertrag
abgeschlossen worden ist. Inwieweit und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht
besteht, richtet sich also auch nach den Umständen der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
1. Aufklärung
über nachteilige Folgen bei der betrieblichen Altersversorgung
Droht ein Verlust einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann belehren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, dass der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Interessen wahren wird. Wird beispielsweise einem älteren, ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer das Angebot eines Aufhebungsvertrags unterbreitet, kann er davon ausgehen, dass der den Verlust von Versorgungsanwartschaften berücksichtigt bzw. auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist. Der Arbeitgeber kann also ausnahmsweise verpflichtet sein, ungefragt auf dem Arbeitnehmer drohende Versorgungsschäden aufmerksam zu machen.
Hinsichtlich
der Aufklärungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers
kommt es auch darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer
über den Verlust
von Versorgungsanwartschaften
selbst Bescheid
weiß bzw. über diesen Verlust
durch die ihm ausgehändigten Unterlagen Bescheid
wissen müsste.
2. Dem
Arbeitgeber obliegt dagegen keine Aufklärungspflicht über etwaige
steuerrechtliche Nachteile bei einer Abfindungsregelung.
3. Aufklärung
über etwaige nachteilige Folgen in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Hat der Arbeitgeber
Kenntnis darüber, dass dem Arbeitnehmer
sozialrechtliche Nachteile drohen oder vermutet er solcher Nachteile, muss er
den Arbeitnehmer
entsprechend informieren. Hinsichtlich des Inhalts muss der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer aber nicht belehren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht
zur Information über etwaige sozialrechtliche Nachteile verpflichtet
4.
Folgen bei Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Arbeitgeber
Der
Aufhebungsvertrag bleibt auch bei Verletzung
einer Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber
wirksam. Die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
zur folge haben.
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