1. Arbeitgeber
Bei
Abschlusses eines Aufhebungsvertrages muss der Arbeitgeber weder den allgemeinen
noch den besonderen Kündigungsschutz (für schwangere Arbeitnehmerinnen,
Schwerbehinderte, Betriebsverfassungsorgane, Wehr- und Zivildienstpflichtige) zu
beachten. Der Arbeitgeber muss keine Kündigungsfristen beachten. Der
Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag und damit die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses flexibel zu gestalten.
2. Arbeitnehmer
a) Vorteile
Auch
der Arbeitnehmer muss keine Kündigungsfristen beachten und ist so hinsichtlich
eines anderen Arbeitsplatzes entsprechend flexibel. Wenn statt einer personen-
oder verhaltensbedingten Kündigung ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird,
wird der Kündigungsgrund nicht nach außen bekannt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,
eine Abfindung zu vereinbaren.
b)
Nachteile.
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