1. In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.
2. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.
3. Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.
4. Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts.
5. Ein
Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn
er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart
ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für
Überstunden an Sonn- und Feiertagen einer von 50 %.
Entsprechendes gilt für einen Freizeitausgleich.
6. Da ein
gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es
möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem
Gehalt abgegolten sind. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene
Arbeitsverhältnisse.
Die Grenze für solche
Vereinbarungen wird durch § 612 Abs. 1 BGB (= übliche Vergütung), §
242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) gezogen.
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