1. Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Bedeutung hat dies insbesondere in Betrieben, die keiner Tarifbindung unterliegen und die keinen Betriebsrat haben. Hier muss die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht befugt, Überstunden anzuordnen.
Ausnahmsweise kann sich aber aus Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergeben. Beispiel: Ein Betrieb der sich in oder knapp vor einer finanziellen Schieflage befindet, kann zusätzliche kurzfristige Aufträge erhalten, wenn sie umgehend abgearbeitet werden. Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage im übrigen nicht möglich, weitere Arbeitnehmer einzustellen, besteht eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden.
2. Oftmals enthalten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Ableistung von Überstunden. Auch diese Regelungen finden ihre Grenzen jedoch im allgemeinen Arbeitszeitrecht (48-Stunden-Woche; vorübergehender 10-Stunden-Tag). Verstoßen die Vereinbarungen hiergegen, kann der Arbeitnehmer die Mehrarbeit verweigern. Sind die Vereinbarungen rechtmäßig, so ist der Arbeitnehmer in dem gesetzten Rahmen zur Leistung der Überstunden verpflichtet.
3. Verweigert der Arbeitnehmer unberechtigt Überstunden, so kann dies Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung seitens des Arbeitgebers sein.
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