Pfändbarkeit / Pfändung einer Abfindung (Arbeitsrecht)

Die Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer deshalb nur erlangen, wenn er dies beim Vollstreckungsgericht beantragt. Nach § 850i Zivilprozessordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer von der Abfindung so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichenen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.

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