Abfindung und Arbeitslosengeld

>> Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs

Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Veranlassung gegeben hat. Da Aufhebungsverträge ohne Mitwirkung und Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zustandekommen können, wird diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat vor, sich selbständig zu machen und vereinbart deshalb mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung. Seine selbständige Tätigkeit schließt sich jedoch nicht nahtlos an die Beendigung des Arbeitsverhältnis an. Deshalb beantragt er zunächst Arbeitslosengeld. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich verursacht hat, kann das Arbeitsamt ihm das Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen sperren. Die Absicht des Arbeitnehmers, sich selbständig machen zu wollen, ist kein wichtiger Grund für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.

Nur, wenn der Arbeitnehmer für die durch ihn (mit-) verursachte Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit nicht vor. 
Speziell für
Aufhebungsvereinbarungen heißt das, dass sie nur dann ohne die Folge einer Sperrzeitverhängung bleiben, wenn der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung (hypothetische Kündigung) zuvorkommt, um Nachteile einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern, oder andere Nachteile von vergleichbarem Gewicht zu vermeiden.

Wird das Arbeitslosengeld gesperrt, so hat dies zur Folge, das der Arbeitslose zum einen kein Arbeitslosengeld erhält und zum anderen, dass die Sperrzeit auf die Anspruchsdauer hinsichtlich des Arbeitslosengeldes angerechnet wird. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet aber nicht (mehr) statt.

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