1. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht (mehr) statt.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
aber für eine bestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer (z.B. durch Aufhebungsvertrag)
ohne Wahrung der für ihn geltenden Kündigungsfristen ausgeschieden ist. Der
Anspruch ruht bis zu einem Jahr lang - aber nicht länger, als bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitslose 60 Prozent der Abfindung verdient hätte.
Die Ruhensfrist verringert
sich mit zunehmendem Alter und Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit.
Es
tritt aber keine Kürzung, sondern lediglich ein Hinausschieben des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld um
den entsprechenden Zeitraum ein.
Achtung: |
Während der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes werden von der Bundesanstalt für Arbeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und es besteht auch kein Krankenversicherungsschutz. |
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