Auch im Steuerrecht wird eine Abfindung wegen Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses bei ansonsten weiterbestehendem Arbeitsverhältnis anders behandelt, als eine Abfindung, die bei Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird.Grundsätzlich unterliegen beide Arten der Abfindung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommenssteuer.
1. Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber zum 01.01.2006 aufgehoben. Abfindungen sind ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber wie bisher als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden (so genannte Fünftelungsregelung).
Eine Übergangsregelung gilt für vor dem 01.01.2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen und Abfindungen aufgrund einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder wenn eine Klage bis zum 31. Dezember 2005 anhängig gemacht wurde. In diesen Fällen galt die bisherige Steuerfreiheit weiter, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 01.01.2008 zugeflossen ist.
20.01.2010: Bundesfinanzhof (BFH) zur Aufspaltung einer Abfindung: |
Eine Abfindung, die wegen einer Entlassung gezahlt wird, darf aufgespalten werden, um die steuerliche Last zu mindern. Der Fall: Die Klägerin sollte laut Sozialplan im November 2000 eine Abfindung von umgerechnet 38.350 Euro erhalten. Abweichend davon hatte sie sich aber mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich darauf verständigt, dass dieser im November 2000 nur den steuerfreien Anteil der Abfindung in Höhe von 12.270 Euro auszahlt und den Rest erst im Januar des Folgejahres. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Aufspaltung der Abfindung in der Steuererklärung für das Jahr 2001 nicht. Es rechnete deshalb die restliche Abfindung von 26.080 Euro im Steuerbescheid 2001 nicht ein. Dafür forderte das Finanzamt für das Jahr 2000 Steuern plus Zinsen für diesen Betrag nach. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dagegen entschieden, dass die "steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung" zulässig ist. Der Sozialplan sei zwar zunächst bindend. Das sogenannte Günstigkeitsprinzip erlaube es Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber, günstigere Regelungen zu vereinbaren, was im entschiedenen Fall wirksam geschehen sei. |
2. Achtung: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Abfindungen, für die die Steuerfreiheit noch gilt! (siehe oben 1)
Steuerfrei bis zu einer bestimmten Höhe sind nach § 3 Nr. 9 EStG Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden.
Wichtig: |
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dann im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG vom Arbeitgeber "veranlasst", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat und dem Arbeitnehmer deshalb die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt hat und sich die Parteien danach vergleichen. |
Der Steuerfreibetrag beträgt grundsätzlich 8.181 EUR (ab 01.01.2004 = 7.200 €). Ist der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt, erhöht sich der Betrag auf 10.226 EUR (ab 01.01.2004 = 9000 €), ab dem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 12.271 EUR (ab 01.01.2004 = 11.000 €).
Überschreitet die Abfindung diese Beträge, ist der darüber hinaus gehende Betrag im Jahr des "Zuflusses" voll zu versteuern. Der Steuersatz ist allerdings so zu bestimmen, als wäre im Jahr der Auszahlung nur 1/5 des Betrages ausgezahlt worden.Die neuen Freibeträge sind ab dem 01.01.2004 auch dann zu beachten, wenn bei einer ratenweisen Auszahlung der Abfindung die ersten Raten bereits im Jahr 2003 gezahlt wurden.
3. Für Abfindungen bei weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnissen ist eine Steuerfreiheit im Einkommenssteuerrecht nicht vorgesehen. Allerdings gilt unter Umständen ein anderer Steuertarif, der zu einem ermäßigtem Steuersatz führt.
nach oben | Vorhergehende Seite | Abfindung Überblick | Arbeitsrecht StartseiteAlle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht