Abfindung: Behandlung im Sozialversicherungsrecht

Für die Frage, ob auf die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.

Das Bundessozialgericht unterscheidet insofern wie folgt:

Keine Sozialversicherungsbeiträge sind für Abfindungen zu zahlen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. nach §§ 9 und 10 des KSchG) gezahlt werden. Diese sog. "echten" Abfindungen werden deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden.

Sozialversicherungspflichtig sind dagegen Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Diese sog. "unechten" Abfindungen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet, da sie für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden.
Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Beispiel: Die noch ausstehende Vergütung wird als Abfindung gezahlt.

Achtung:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung "für die geleisteten Dienste", so ist die Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsentgelt einzuordnen. Folge ist, dass für die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen.

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