Für die Frage, ob auf die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.
Das Bundessozialgericht unterscheidet insofern wie folgt:
Keine Sozialversicherungsbeiträge sind für Abfindungen zu zahlen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. nach §§ 9 und 10 des KSchG) gezahlt werden. Diese sog. "echten" Abfindungen werden deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden.
Sozialversicherungspflichtig sind dagegen
Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer
einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die
Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Diese sog.
"unechten" Abfindungen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
hinzugerechnet, da sie für Zeiten der weiterbestehenden
versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden.
Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung auch dann, wenn das
Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die
Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Beispiel: Die noch ausstehende Vergütung
wird als Abfindung gezahlt.
Achtung: |
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung "für die geleisteten Dienste", so ist die Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsentgelt einzuordnen. Folge ist, dass für die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. |
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