| Begriff:
Scheinselbständigkeit
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Die Scheinselbständigkeit ist in § 7 IV SGB IV
geregelt. Scheinselbständig ist ein Arbeitnehmer, der nach außen hin als
Selbständiger auftritt, ganz überwiegend aber nur für einen Auftraggeber
arbeitet. Der Scheinselbständige unterliegt in vollem Umfange der
Sozialversicherungspflicht.
Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach §
206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt
ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
2. Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4. Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5. Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
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