Begriff: Betriebsrat

 

Der Betriebsrat ist die innerbetriebliche Interessenvertretung der Belegschaft. Er hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes und kann mit dem Arbeitgeber in den genannten Angelegenheiten Abmachungen treffen, sog. Betriebsvereinbarungen.

Er wird gewählt, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsrecht.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.