Begriff: Betriebsänderung

 

Den Begriff "Betriebsänderung" spricht § 111 Betriebsverfassungsgesetz an. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Wahlberechtigten den Betriebsrat über "geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu informieren und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten".

§ 111 Satz 2 BetrVG zählt als Anwendungsfälle dieser Betriebsänderungen auf:

- Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebes,

- Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,

- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

- Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

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