Das deutsche Recht wird in die Hauptgebiete Privat- bzw. Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht eingeteilt.
Die Begriffe Privat- und Zivilrecht werden synonym verwendet. Dieses Rechtsgebiet behandelt die Beziehungen gleichgestellter Rechtssubjekte, also natürlicher oder juristischer Personen. Das Zivilrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in Spezialgesetzen geregelt. Es wird unterteilt in einen Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Das Zivilrecht umfasst auch das Handels- und Gesellschaftsrecht (geregelt im Handelsgesetzbuch), das Arbeitsrecht und das Mietrecht (geregelt im BGB).
Das Öffentliche Recht beinhaltet das Verfassungsrecht und das Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht als das Recht der Exekutive umfasst bundeseinheitliche Regelungen zum Erlass und zur gerichtlichen Anfechtung bzw. Erzwingung von Verwaltungsakten und regelt – z.T. in Landesgesetzen - eine Vielzahl von speziellen Bereichen. Beispiele sind das Polizeirecht, das Baurecht, das Gewerberecht, sowie das Sozialrecht und das Steuerrecht.
Das bundeseinheitliche Strafrecht definiert die strafbaren Handlungen und nennt die jeweilige Sanktion. Der Allgemeine Teil des Strafrechtes unterscheidet das Vergehen vom Verbrechen, definiert Anstiftung und Beihilfe und unterscheidet die vollendete Tat vom Versuch. Der Besondere Teil beschreibt die einzelnen Delikte mit genauen Tatbestandsvoraussetzungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.
Jeder der genannten Rechtsbereiche verfügt über ein eigenes Prozessrecht, das den Ablauf des jeweiligen Gerichtsverfahrens regelt.
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