Das deutsche Rechtssystem kennt die Berufe des Richters, des Staatsanwaltes, des Rechtsanwaltes, des Notars und des Rechtspflegers. Zustellungen und Pfändungen werden vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, für die Ordnung im Gerichtssaal und die Vorführung von Häftlingen sind Justizwachtmeister zuständig.
Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte haben die gleiche Ausbildung. Das Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland dauert mindestens vier Jahre und schließt mit dem ersten Staatsexamen oder Referendarexamen ab. Rechtsreferendare müssen danach eine zweijährige Referendarzeit ableisten, bei der sie innerhalb der drei Rechtsbereiche an wechselnden Arbeitsstellen praktisch mitarbeiten – etwa in Behörden, bei Gerichten oder Rechtsanwälten. In gewissem Rahmen können während dieser Zeit Auslandsaufenthalte bei qualifizierten Ausbildungsstellen weltweit erfolgen. Die Referendarzeit endet mit dem Zweiten Staatsexamen oder Assessorexamen, bei dem nicht mehr Universitätsprofessoren, sondern Praktiker, also Richter oder Rechtsanwälte als Prüfer auftreten. Mit dem Zweiten Staatsexamen wird der Referendar zum Assessor oder „Volljuristen“ und erlangt die Befähigung zum Richteramt – welches jedoch ein Examen mit Spitzennoten und freie Richterstellen voraussetzt. Die überwiegende Anzahl der Absolventen wendet sich dem Anwaltsberuf zu oder ergreift Berufschancen in Unternehmen.
Notare müssen eine zusätzliche Ausbildung absolvieren. Das Notarwesen ist in Deutschland streng gesetzlich geregelt; so gibt es nur eine begrenzte Zahl von Notaren pro Ort.
Rechtspfleger sind an den Gerichten tätig. Ihr Aufgabenbereich wird durch das Rechtspflegergesetz definiert und umfasst etwa die Bearbeitung von Mahnbescheiden, Insolvenzanträgen oder in der Rechtsantragsstelle des Gerichts, die Bürger bei der Antragstellung unterstützt. Rechtspfleger kann werden, wer nach dreijähriger Ausbildung oder dreijähriger praktischer Arbeit als Justizbeamter eine Prüfung abgelegt hat.
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