Auf die Entwicklung des deutschen Rechtssystems hatte das römische Recht erheblichen Einfluss. Zwar hatten die germanischen Stämme eigene Rechtstraditionen, die in der Zeit nach dem Untergang des weströmischen Reiches (476 n. Chr.) in Gesetzessammlungen wie den „Edictum Theoderici“ (westgotische Gesetzessammlung, etwa 459 – 461) niedergeschrieben wurden. Diese Stämme siedelten sich jedoch auf ehemaligem römischen Reichsgebiet an und mussten daher das bei der Bevölkerung bekanntere römische Recht in ihre eigene Rechtstradition integrieren. Im frühen Mittelalter existierte zeitweise kein niedergeschriebes Recht.
Anders war dies nur im Bereich der Kirche, in dem seit dem Frühmittelalter ein schriftlich niedergelegtes Kirchenrecht bestand. Dem Kirchenrecht unterlagen auch Rechtsgebiete wie die Verlobungen, Eheschließungen, Patronatssachen, Status- und Testamentsangelegenheiten. Neben Mitgliedern des Klerus unterlagen Arme, Witwen, Waisen sowie Kreuzfahrer der kirchlichen Rechtsprechung. Vom 12. Jahrhundert an wurde das bestehende örtliche Gewohnheitsrecht in thematisch unsortierten Sammlungen festgehalten. Beispiele sind der „Sachsenspiegel“ (1220-1227) des Eike von Repgow und der „Schwabenspiegel“ (1275). In diesen Sammlungen zeigen sich typische Erscheinungen der germanischen Rechtstradition, wie etwa die Zahlung eines „Wergeldes“ durch den Täter an die Angehörigen eines Getöteten.
Über italienische Rechtsschulen verbreitete sich in Europa nun das wissenschaftlich bearbeitete und kommentierte römische Recht auf Basis des vom oströmischen Kaiser Justinian (527-565) geschaffenen Gesetzgebungswerkes corpus iuris civilis. Im deutschen Mittelalter wurde das römische Recht meist angewandt, wenn das örtliche Recht für den jeweiligen Fall keine Lösung bot. Zur Zeit der Aufklärung verbreitete sich das Vernunftrecht. Das römische Recht wurde zeitgemäß interpretiert und angepasst.
In Deutschland bildeten sich kleine Nationalstaaten wie Preußen, wo 1794 das Allgemeine Preußische Landrecht (ALR) erlassen wurde, welches das gesamte geltende Recht zusammenfasste. Das ALR betonte traditionelle Privilegien des Adels. In anderen Gebieten wie dem Großherzogtum Baden kam der französische Code Civil von 1804 zur Anwendung, der bereits den Gleichheitsgrundsatz und die Freiheit des Eigentums festschrieb.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts sprachen sich die Vertreter der „historischen Rechtsschule“, z.B. Gustav Hugo ( 1764-1844) und Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) gegen eine weitere Kodifizierung des Privatrechts aus. Sie waren der Ansicht, dass das Recht aus den ursprünglichen römischen Quellen abgeleitet werden müsse. 1870/71 entstand das Deutsche Reich durch Vereinigung mehrerer Kleinstaaten.
Nach langen Vorarbeiten wurde 1896 das Bürgerliche Gesetzbuch verkündet, das am 1.1.1900 in Kraft trat. Dieses Gesetzbuch gilt in Deutschland in angepasster Form noch heute. Während der nationalsozialistischen Zeit verkam das Recht zu einem Machtmittel des Regimes und wurde durch Sondergesetzgebung und politische Schauprozesse am so genannten Volksgerichtshof ad absurdum geführt.
Ein Hauptkennzeichen der deutschen Gesetzgebung nach dem zweiten Weltkrieg ist das Ziel, ein Unrechtsregime wie das der nationalsozialistischen Zeit künftig zu verhindern. Jedes heutige Gesetz muss sich an den Maßstäben der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes von 1949, messen lassen. Hauptelemente der Verfassung sind die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip.
Grundlage der deutschen Wiedervereinigung von 1990 wurde der Einigungsvertrag. Mit der Wiedervereinigung wurde das Grundgesetz Verfassung für ganz Deutschland. Die Gesetze der ehemaligen DDR traten im Rahmen von Übergangsregelungen nach und nach außer Kraft.
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