Einführung in das deutsche Recht - Gerichtsbarkeit

Das deutsche Recht basiert auf der möglichst umfassenden Kodifizierung von Gesetzen. Durch Gerichte gefällte Urteile sind für spätere Rechtsfälle grundsätzlich nicht verbindlich. In den unteren Instanzen kann es zu widersprüchlichen Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen kommen. Den Urteilen von Oberlandesgerichten oder etwa dem Bundesgerichtshof wird jedoch eine erhebliche Signalwirkung zugestanden, so dass sich auch untere Instanzen vielfach daran orientieren.

Für jeden der drei großen Rechtsbereiche existieren eigene Gerichte, teilweise existieren für bestimmte Bereiche, die besonderes Spezialwissen erfordern, eigene Rechtszüge. Solche Bereiche sind innerhalb des Zivilrechtes etwa das Arbeitsrecht, das Familienrecht, das Vormundschaftsrecht. Unterste Instanz ist im Zivilrecht das örtliche Amtsgericht. Darüber steht das Landgericht. Dann folgen die Oberlandesgerichte. In manchen Bundesländern existieren darüber noch Oberste Landesgerichte. Höchste Instanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Entsprechend existieren z.B. auch Landesarbeitsgerichte und ein Bundesarbeitsgericht.

Im strafrechtlichen Bereich ist die Einteilung entsprechend. Auch hier beginnt der Rechtszug beim Amtsgericht und endet beim Bundesgerichtshof. Für Jugendstrafsachen sind Jugendgerichte zuständig.

Im öffentlichen Recht beginnt der Rechtszug mit dem Verwaltungsgericht und führt über das Oberverwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht. Erstes Mittel gegen den Verwaltungsakt einer Behörde ist das Einlegen eines Widerspruches gegenüber der jeweiligen Behörde selbst. Erst bei negativem Widerspruchsbescheid der jeweils übergeordneten Behörde kann Klage erhoben werden.

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