Verhalten bei Wildunfall

 

Je nach Region und Jahreszeit sind Wildunfälle besonders häufig. Und bei einem Aufprall kann es zu großen Sach- und Personenschäden kommen.

Ein Autofahrer darf das "erlegte" Wild nicht als Trostpflaster mitnehmen. Nimmt er das tote Tier mit, macht er sich laut Rechtsprechung der Wilderei schuldig. Er muss auf jeden Fall die Polizei rufen. Ist das Wild verletzt geflohen, muss er die Unfallstelle markieren, damit ein Jäger die Spur sachkundig verfolgen kann.

Ein verendetes Tier muss nach Absicherung der Unfallstelle von der Straße gezogen werden. Dabei sollten - wegen eventueller Tollwutgefahr - Handschuhe aus dem Verbandskasten angezogen werden.

Die Versicherungen nehmen Anträge auf Schadenersatz nur bei Unfällen mit so genanntem Haarwild wie Reh, Fuchs, Wildschwein oder Hase entgegen. Ein streunender Hund zählt für die Assekuranz nicht dazu, und daher kommt die Teilkasko für solche Unfallschäden nicht auf. Zahlen muss sie aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn das Auto durch ein missglücktes Ausweichmanöver an einem Baum oder an der Leitplanke gelandet ist (AZ: IV ZR 202/90). Allerdings muss dies durch Zeugen glaubhaft belegt werden. Wer das nicht kann, geht leer aus, wie Verfahren vor den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf (AZ: 4 U 99/99) und Jena (AZ: 4 U 893/00) ergaben. In jedem Fall muss es sich aber bei dem Unfallgegner um ein größeres Tier handeln, schränkte der BGH die Schadenersatzpflicht des Versicherers ein (AZ: IV ZR 321/95).

Motorradfahrer dürfen auch kleinen Tieren ohne negative Folgen für den Versicherungsschutz immer ausweichen. Sie verlieren diesen nicht, wenn es beim Ausweichmanöver zum Unfall kommt, sagt das OLG Hamm (AZ: 6 U/209/00).

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