Umsetzen eines Autos oder "Abschleppen"

Denkbar ist das Umsetzen durch die Polizei (1) oder direkt durch "gestörte Private" (2).

(1) Umsetzen durch die Polizei oder andere Behörden:

Sie kommen aus dem Kino, ahnen nichts Böses und das Auto ist weg. Erst jetzt fällt Ihnen auf, dass Sie vor einer Feuerwehreinfahrt geparkt hatten....

Beispiel Berlin:

1. Umgesetzt wird auf Grundlage des ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz). Das ist das Polizeigesetz des Landes. Ein Fahrzeug kann umgesetzt werden, wenn 

Zuständig ist grundsätzlich die Polizei; auf Wochenmärkten ist das Bezirksamt zuständig.

2. Beim Umsetzen muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden. Das Umsetzen ist dann nicht verhältnismäßig, wenn sich die Störung auch durch eine weniger belastende Maßnahme beseitigen lässt. Kann der Fahrer durch eine Halternachfrage ermittelt werden, ist er regelmäßig zunächst zum Wegfahren aufzufordern. Dies gilt jedoch nicht bei Eile oder wenn es untunlich erscheint (Parken vor dem Olympiastadion bei Fußballspiel).

3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Kostenbescheid, der Ihnen nach der Umsetzung ins Haus flattert, regelmäßig rechtswidrig sein. Wollen Sie nicht zahlen, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einlegen und, wenn dieser zurückgewiesen wird Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. 

Erhalten Sie neben dem Kostenbescheid auch einen Bußgeldbescheid und sind Sie mit diesem nicht einverstanden, müssen Sie innerhalb zwei Wochen Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Zum weiteren Verfahren siehe im einzelnen unter dem Thema 'Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldverfahren'.

4. Regelmäßig wird in folgenden Fällen umgesetzt:

Hinweis:
Zu den Kosten des Umsetzens kommt bei Ordnungswidrigkeiten das Bußgeld hinzu: siehe dazu bei Themenwahl: Ordnungswidrigkeiten. 
Wichtig:
Die Nennung des Standortes des Kfz darf nicht von der Bezahlung der Kosten für die Umsetzung abhängig gemacht werden.
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(2) Umsetzen durch "gestörte Private":

Versperrt ein Rowdy Parkplätze, Aus- und Einfahrten oder blockiert er ein anderes Fahrzeug, kann der Geschädigte gegebenenfalls das Fahrzeug umsetzen lassen. Passiert das öfter kann sich der Geschädigte auch eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht holen oder auf Unterlassung klagen.

Entsteht dem "Blockierten" ein Schaden, macht sich der Parkfrevler möglicherweise schadensersatzpflichtig (Beispiel: Weil die Hofausfahrt zugeparkt war, verpasst der Geschädigte sein Flugzeug - ein Taxi oder Bus war nicht rechtzeitig erreichbar - und der Millionenvertrag geht verloren).

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