Kfz-Leasing

1. Was ist Leasing?

Regelmäßig gibt es drei Beteiligte beim Autoleasing:

1.    Autoverkäufer: Das ist zum Beispiel: VW

2.    Leasinggeber: Das ist zum Beispiel: VW-Bank

3.    Leasingnehmer: Das sind z.B. Sie.



AUTOVERKÄUFER

LEASINGGEBER


LEASINGNEHMER

Ein Kfz-Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber ein Auto gegen eine "Miete" zum Gebrauch überlässt. 

2. Was unterscheidet den Leasingvertrag vom Mietvertrag? 

Den Leasingnehmer trifft - im Gegensatz zum Mieter - die Last von:

Beim Mietvertrag sind das Obliegenheiten des Vermieters. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber dafür alle seine Ansprüche gegen den Verkäufer und Dritte an den Leasingnehmer ab. 

Kurz gesagt: Als Leasingnehmer sind Sie zwar nicht Eigentümer des Kfz, müssen sich aber wie einer behandeln lassen. Üblicherweise sind sie als Leasingnehmer auch alleiniger Halter des Fahrzeugs. 

Auch die Wahrnehmung der Gewährleistungsrechte (Wandlung, Minderung, Schadensersatz) ist Sache des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer trägt zudem die Kosten für Reparaturen. Kurzum: Eine Vollkaskoversicherung ist angeraten! (Sie ist in den Geschäftsbedingungen regelmäßig auch vorgeschrieben).

Die bereits gezahlten Raten erhält der Leasingnehmer vom Leasinggeber nur zurück, wenn das Fahrzeug gewandelt wird, der Kauf wegen Mängeln beziehungsweise erfolgloser Mängelbeseitigung also eine Rückabwicklung erfährt.

3. Welche Vorteile hat Leasing?

Leasing hat insbesondere steuerrechtliche Vorteile. Viele Unternehmer leasen, weil sie die Leasingraten sofort als Betriebsausgaben geltend machen können, während bei Neuerwerb eines Fahrzeugs der Kaupreis nicht sofort und vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, sondern nur über einen längeren Zeitraum nach den AfA-Regelungen des Einkommensteuerrechts.

Für Privatleute lohnt sich Leasing gegenüber einem Ratenkauf dagegen meistens nicht. In Ausnahmefällen gibt es aber günstige Leasingbedingungen, die sich tatsächlich rechnen. Voraussetzung ist dann aber die Möglichkeit, das Auto nach Ablauf der Leasingdauer auch kaufen zu können.

4. Welche Leasingarten gibt es?

Zunächst ein Tipp: Nicht blind leasen! Stattdessen: Vergleichen und Rechnen! 

Häufige Leasing-Modelle sind:

1. Kfz-Leasing mit Restwertabrechnung

Hier sind vom Leasingnehmer drei verschiedene Entgelte zu zahlen:

  • Sonderzahlung bei Beginn des Vertrages
  • Leasingraten
  • ggf. Restwert bei Vertragsende

Der Wert des Fahrzeugs wird bei Vertragsende mit dem bei Vertragsbeginn kalkulierten Restwert verglichen. Ist der Fahrzeugwert gegenüber der Kalkulation höher, erhält der Leasingnehmer eine Erstattung von 75 %. Ist der Fahrzeugwert gegenüber der Kalkulation niedriger, muss der Leasingnehmer die Differenz nachzahlen.

Folgende Risiken bestehen: 

a) Hohe Leasingraten - niedrig kalkulierter Restwert: 
Hier ist der tatsächliche Wert des Kfz am Vertragsende oft höher als der anfänglich kalkulierte Restwert;
der Leasingnehmer erhält aber nur 75 % des Erlöses über der anfänglichen Restwertkalkulation.  

b) Niedrige Leasingraten - hoch kalkulierter Restwert:
Hier ist der tatsächliche Wert des Kfz am Vertragsende oft niedriger als der anfänglich kalkulierte Restwert;
der Leasingnehmer muss dann die Differenz zur anfänglichen Kalkulation nachzahlen.

 

2. Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung

Hier gibt es gegenüber dem Leasing mit Restwertabrechnung keine Zahlung bei Vertragsende. Das Restwertrisiko liegt beim Leasinggeber. Abgerechnet wird nach Kilometern.

Wird die vereinbarte Jahresleistung (üblich 15.000-20.000 km, für Stadtautos vielleicht weniger)  überschritten, sind relativ teure Nachzahlungen für jeden gefahren Kilometer fällig; für nicht "verbrauchte" Kilometer gibt es eine teilweise Verrechnung mit der vereinbarten Gesamtfahrleistung.   

 

3. Kfz-Leasing mit Andienungsrecht

Möglich ist auch die Vereinbarung eines sog. Andienungsrechts. Ist ein solches Andienungsrecht vereinbart, kann der Verkäufer nach Ablauf der Leasingdauer verlangen, dass der Leasingnehmer das Auto zum kalkulierten Restwert kauft. Verbunden ist damit jedoch nicht ein Anspruch, das Auto auch kaufen zu dürfen. Die Entscheidung fällt der Leasingeber entsprechend dem oben unter Punkt 1 dargestellten Risikoschema. Wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug kaufen möchte, sollte dies unbedingt schriftlich vereinbart werden.

 

nach oben    |    vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten, www.internetratgeber-recht.de