Mangel bei Neuwagen

 

Ein Kfz ist immer dann mangelhaft, wenn es technisch und optisch nicht einem Neuwagen entspricht oder nicht voll funktionsfähig ist.

Darüber hinaus besteht ein Mangel auch dann, wenn die vertraglich vereinbarten Eigenschaften fehlen. Beispiel: Ein Geländewagen muss auch geländetauglich sein.

Neu geregelt wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung, dass der Verkäufer auch für Erwartungen einstehen muss, die auf Seiten des Käufers durch Werbeaussagen des Herstellers geweckt wurden. Beispiel: Wirbt der Hersteller mit einem bestimmten Spritverbrauch, muss dieser auch zutreffen.

Wichtig ist, dass der Hersteller im Rahmen der Sachmängelhaftung immer nur für solche Mängel einstehen muss, die bei der Übergabe des Kfz bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.

Entsteht der Mangel dagegen erst nach der Übergabe des Kfz, besteht die gesetzliche Sachmängelhaftung des Händlers dagegen nicht. Hier hilft nur eine ggf. vom Hersteller eingeräumte Garantie weiter.

Hinsichtlich der Beweislast gilt: Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kfz auf, geht das Gesetz davon aus, dass dieser von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer muss im Zweifel dass Gegenteil beweisen. Tritt der Mangel dagegen erstmals nach sechs Monaten ab Übergabe des Kfz auf, muss der Kunde beweisen, dass dieser schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© 2001 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.