Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a StVG)

 

Jeder Führerscheinneuling weiß es, die Fahrerlaubnis wird für zwei Jahre auf Probe erteilt. Wird die Fahrerlaubnis in dieser Zeit entzogen, endet auch die Probezeit. Die Probezeit beginnt nach Neuerteilung zum Glück des Neulings nicht von vorne zu laufen.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Verkehrsverstoß mit einer Geldbuße von mindestens 80,00 DM festgesetzt oder ein Fahrverbot) innerhalb der Probezeit gibt es ein Aufbauseminar ("Nachschulung") oder sogar eine neue Prüfung.

Gleiches gilt, wenn während der Probezeit durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts wegen einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine Strafe, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein sonstiger Schuldspruch angeordnet wird, oder wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnet. Wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

Aufbauseminar ("Nachschulung") bei...

  ...einer folgenden Zuwiderhandlung ...zwei folgenden Zuwiderhandlungen  
Straftaten *:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrlässige Tötung **
Fahrlässige Körperverletzung **
Nötigung
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Gefährdung des Straßenverkehrs
Trunkenheit und Drogenkonsum im Verkehr 
Vollrausch
Unterlassene Hilfeleistung
Straftaten *:
Fahrlässige Tötung **
Fahrlässige Körperverletzung **
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht nebenstehend aufgeführt

Kennzeichenmissbrauch

Ordnungswidrigkeiten *** nach §§ 24, 24 a StVG gegen...
...das Rechtsfahrgebot
...die Geschwindigkeit
...den Abstand
...das Überholen
...die Vorfahrt
...die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
...das Verhalten an Fußgängerüberwegen
...das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
...die 0,5 Promille Grenze
...das Verbot der Einnahme berauschender
Mittel (Drogen!)

...die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne Zulassung oder Betriebserlaubnis

Ordnungswidrigkeiten *** nach § 24 StVG,
soweit nicht nebenstehend aufgeführt
Bei einer weiteren Zuwiderhandlung... Bei zwei weiteren Zuwiderhandlungen...
...Befähigungsprüfung

* siehe hierzu: "Straftaten im Straßenverkehr"
** Maßgebend ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstosses
*** siehe hierzu: "Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr"

Kommt der Neuling den Anordnungen nicht nach oder besteht er die Befähigungsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Daneben kann die Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen die Beibringung eines Gutachtens (medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) "Idiotentest") anordnen, wenn sie Zweifel an der Eignung des Neulings hat.

Wurde die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, so gibt es eine Neuerteilung nur nach Teilnahme an einen Nachschulungskurs.

Wenn Sie sich ungerecht behandelt führen, ist es ratsam zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Insbesondere zur MPU und zum behördlichen Verfahren rund um die Fahrerlaubnis kann ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt gute Ratschläge geben.  

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