Fahrverbot und Entzug der
Fahrerlaubnis
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1. Fahrverbot |
Ein solches erwartet Sie beispielsweise bei
Geschwindigkeitsverstößen, bei Trunkenheitsfahrten ab 0,8 und weniger als 1,1
Promille und Rotlichtverstößen. Näheres erfahren Sie bei bei dem Thema
Ordnungswidrigkeiten.
Das Fahrverbot beginnt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des
Bußgeldbescheids oder Urteils mit Abgabe des Führerscheins. Durch einen
Einspruch kann zusätzlich der Zeitraum des Fahrverbots beeinflusst werden
"Fahrverbot, während Sie auf Mallorca sind".
Fahren Sie während der Dauer eines Fahrverbots machen Sie sich strafbar. Halten Sie deshalb strikt die Zeiten des Fahrverbots ein. Mehr dazu bei "Straftaten im Straßenverkehr".
2. Entzug der Fahrerlaubnis |
Das Fahrverbot ist nicht zu verwechseln mit dem Entzug der Fahrerlaubnis! Die Fahrerlaubnis wird durch das Strafgericht entzogen bei Straßenverkehrsdelikten oder durch die Straßenverkehrsbehörde, wenn Sie schlicht nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeug geeignet sind.
2 a. Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren |
Im Strafverfahren wird Ihnen in der Regel die
Fahrerlaubnis entzogen bei
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit oder Drogenkonsum im Verkehr
- Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in bestimmten fällen
- Vollrausch, der sich auf die vorangenannten Taten bezieht.
Die Fahrerlaubnis wird durch das Gericht auch entzogen, wenn sich durch die Tat
ergibt, dass Sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sind.
Im Strafverfahren kann die Fahrerlaubnis auch einstweilen entzogen
werden, etwa wenn Sie bei einer Alkoholfahrt erwischt worden sind.
Die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhängte Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre; wenigstens ein Jahr, wenn seit der letzten Sperre vor der Tat keine drei Jahre vergangenen sind; sie kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Höchstfrist nicht ausreicht. Die Sperre kann unter bestimmten Voraussetzungen frühzeitig aufgehoben werden.
2 b. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde |
Die Straßenverkehrsbehörde entzieht die Fahrerlaubnis, wenn Sie sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweisen.
Fahrerlaubnis auf Probe:
Siehe hierzu das Thema "Rund um die Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis auf
Probe"
Mehrfachtäter-Punktesystem:
Welche Punkte Sie erwarten, können Sie den jeweiligen
Tabellen/Ausführungen zu den Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfahren.
Wie viele Punkte Sie bereits haben, erfahren Sie schriftlich beim
Kraftfahrt-Bundesamt
- Verkehrszentralregister -
24932 Flensburg
Punkte |
Sanktion |
8 | Verwarnung und Empfehlung einer Nachschulung |
14 | Verwarnung und Aufbauseminar |
18 | Entzug der Fahrerlaubnis |
Punkte können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Aufbauseminar oder bei einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in Abzug gebracht werden. |
Der aus anderen Gründen zum Führen eines Kraftfahrzeugs Ungeeignete:
Zu nennen sind hier körperliche oder
charakterliche Ungeeignetheit.
Cannabis-Konsumenten aufgepasst:
(Süddeutsche) Gerichte und Behörden nehmen an, dass sich aus dem gelegentlichen Cannabiskonsum die Ungeeignetheit ergeben kann. Findet die Polizei einen Joint im Handschuhfach, meinen manche, dass dies auf Rauschfahrten hinweise (Gegenargument: Die Hausfrau, die einen Kasten Bier nach Hause fährt, müsste danach im Verdacht stehen, Alkoholfahrten zu begehen). Hier kann es (gegebenfalls nach einer MPU) zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.
Entzug der Fahrerlaubnis aus sonstigen
Gründen:
Kommen Sie Anordnungen nicht nach
(Nachschulung, Aufbausemniar, MPU), entzieht Ihnen die Behörde schon deshalb
die Fahrerlaubnis. Beachten Sie also die Ihnen gesetzten Fristen!
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